Der Erwerber von GmbH-Anteilen haftet regelmäßig der Gesellschaft für solche Einlageverpflichtungen, die im Zeitpunkt der Übertragung der GmbH-Anteile bereits bestanden haben § 16 Abs. 2 GmbHG; dabei ist es unerheblich, ob der Erwerber Kenntnis oder keine Kenntnis von den rückständigen Einlageverpflichtungen hatte. Das gilt auch für die Fälle der Einlagenrückgewähr.
Auch hier haftet der Erwerber des GmbH-Anteils (OLG Köln vom 31.3.2011).