Doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung des Steuerpflichtigen am Sitz der Arbeitsstelle des Stpfl. ist.
Die Aufwendungen für die Zweitwohnung sind daher Kosten der Lebensführung.
Bundesfinanzhof (BFH) vom 16.11.2017
| Steuertipp
Doppelte Haushaltsführung
Doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung des Steuerpflichtigen am Sitz der Arbeitsstelle des Stpfl. ist.
Die Aufwendungen für die Zweitwohnung sind daher Kosten der Lebensführung.
Bundesfinanzhof (BFH) vom 16.11.2017