Steuerinfos & News

Steuerbefreiung Solaranlagen

Steuerbefreiung für den Betrieb von Photovoltaikanlagen

Einkommensteuer

Durch die neu geschaffene Steuerbefreiung werden Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen rückwirkend ab dem 01.01.2022 von der Einkommensteuer befreit. Die gilt sowohl für neu angeschaffte, als auch für bereits seit mehreren Jahren bestehende Anlagen.

Voraussetzung ist, dass die Leistung der Anlage nicht mehr als 30 kW besitzt wenn sie auf einem Einfamilienhaus (einschl. Nebengebäude) oder einem nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäude betrieben wird. Für Anlagen auf sonstigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Gebäude) greift die Befreiung, wenn die Leistung nicht mehr als 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Werden mehrere Anlagen betrieben, die jeweils für sich die genannten Voraussetzungen erfüllen, kann die Steuerbefreiung angewandt werden, wenn die Gesamtleistung aller Anlagen nicht größer als 100 kW ist.

Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Befreiung unabhängig von der Verwendung des produzierten Stroms gewährt wird. Demnach entfällt die bisherige Voraussetzung der ausschließlichen Verwendung des Stroms zu Wohnzwecken bzw. der Einspeisung in das öffentliche Netz.

Sind die Einnahmen insgesamt steuerfrei gestellt, verzichtet der Gesetzgeber auf die Abgabe einer Gewinnermittlung. Die gilt ebenso für die Gewerbesteuer.

 

Umsatzsteuer

Bei der Anschaffung und Installation von neuen Photovoltaikanlagen gilt unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 01.01.2023 ein Steuersatz von 0 %.

Voraussetzung ist, dass die neu angeschaffte Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen Gebäuden und anderen Gebäuden, die Tätigkeiten des Gemeinwohls dienen, betrieben wird. Hat die erworbene Anlage eine Leistung von nicht mehr als 30 kW gelten die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes ohne weitere Prüfung als erfüllt.

Zu beachten ist jedoch, dass der Nullsteuersatz nicht auf die Lieferung des produzierten Stroms anzuwenden ist. Allerdings entfällt die Versteuerung des zu privaten Zwecken genutzten Stroms, da aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage bei einem Steuersatz von 0 % keine Vorsteuer gezogen werden kann.

Wer bisher eine Umsatzsteuererklärung einreichen musste, weil er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist dazu auch weiterhin verpflichtet.

Hinweis: Haben Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, um die bei Anschaffung der Anlage angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückfordern zu können, sind Sie für 5 Jahre an die Regelbesteuerung gebunden. Nach Ablauf diese Zeitraums können Sie wieder Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung machen.

Foto Unsplash

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