Steuerinfos & News

Steuertipp Mai

Energetische Sanierungsmaßnahmen u.v.m.
1 Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Steuerersparnis bis zu 40.000 € bei einer Investitionssumme von 200.000 € für energetische Maßnahmen an dem eigengenutzten Gebäude/Wohnung

Voraussetzungen:

1. Aufwendungen für energetische Maßnahmen am selbstgenutzten Objekt

2. Gilt nur für Maßnahmen, die ab 1.1.2020 begonnen und die bis zum 31.12.2030 beendet wurden

3. Auch Maßnahmen an einer selbstgenutzten Ferienwohnung/Zweitwohnung sind begünstigt

4. Die Begünstigung kann auch für 2 Objekte in Anspruch genommen werden (Einf.Hs. und Ferienwohnung)

5. Das begünstigte Objekt muss bei Beginn der Baumaßnahmen mindestens 10 Jahre alt sein. Maßgeblich für die Berechnung ist der Herstellungsbeginn

6. Ein Fachunternehmen muss eine Bescheinigung erteilen, dass es sich um eine energetische Maßnahme i.S. von ESanMV handelt. (ESanMV= Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung)

7. Es werden Lohn- und Materialkosten gefördert

8. Im Jahr des Baubeginns und im Folgejahr erhält der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung von jeweils 7 % und im darauffolgenden Jahr (3.Jahr) weitere 6 % der Herstellungskosten,  so dass sich insgesamt 20 % von max. 200.000 € = 40.000 € ergeben

9. Energetische Maßnahmen sind: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken, Erneuerung von Fenster, Außentüren, Lüftungsanlange, Heizungsanlagen u.a.

10. Es muss ein Antrag gestellt werden.


Energetische Sanierungskosten: Steuerermäßigung nur mit Bescheinigung

Wer eine selbst genutzte Immobilie von einem Fachbetrieb energetisch sanieren lässt, kann ab diesem Jahr eine Steuerförderung erhalten, wenn das Fachunternehmen eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Dafür muss ein „amtlicher Vordruck" verwendet werden, den das Bundesfinanzministerium aktuell veröffentlicht hat.

 

2 Krankheitskosten aufgrund Wegeunfalls als Werbungskosten abziehbar

Die Klägerin erlitt durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, machte sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.

Der Bundesfinanzhof hingegen erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungskosten an. Zwar seien durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gelte auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handele (z. B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung/Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten seien, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten könnten daher - neben der Entfernungspauschale - als Werbungskosten abgezogen werden.

 

3 Gravierende Mängel bei der Kassenführung führen zu Hinzuschätzungen des Finanzamts

Der Betreiber eines Sushi-Restaurants, der die meisten Einnahmen in bar erzielte, setzte eine elektronische Registrierkasse älteren Baujahres ein. Fiskaljournaldaten konnte die Kasse nicht speichern und in der Kasse zunächst gespeicherte Daten wurden aufgrund begrenzter Speichermöglichkeiten überschrieben. Die ausgedruckten Tagesendsummenbons (Z-Bons) wurden am Ende des Geschäftstages aufbewahrt, aber die von der Kasse ausgedruckten Warengruppenberichte wurden vernichtet. Für unbare Kreditkarten- und EC-Karten-Umsätze gab es ein entsprechendes Kartenlesegerät. Im Kassensystem fand aber keine Trennung der baren von den unbaren Einnahmen statt, weshalb sämtliche Einnahmen als Bareinnahmen ausgewiesen wurden. Die Tageseinnahmen wurden in einem Kassenbuch erfasst, das mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms erstellt wurde. Eine Außenprüfung ergab, dass die eingesetzte Kasse Aufzeichnungsmängel aufweist, weil die erfassten Tageseinnahmen täglich gelöscht würden, bis auf das Benutzerhandbuch weder Organisationsunterlagen noch die Verfahrensdokumentationzur elektronischen Registrierkasse vorgelegt werden konnten und bar und unbar vereinnahmte Einnahmen jeweils nicht gesondert festgehalten würden. Es wurden daher Hinzuschätzungen vorgenommen und der Fall ging vor Gericht.

Doch das Finanzgericht Münster stellte klar, dass eine Schätzungsbefugnis gegeben ist, weil die Buchführung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann und auch die Höhe der vom Finanzamt vorgenommenen Hinzuschätzungen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Es liege ein gravierender formeller Mangel bereits darin, dass der Betreiber des Sushi-Restaurants seine Aufzeichnungen mittels Tabellenkalkulationsprogramm (hier Standardsoftware: Numbers für Mac) geführt hat. Des Weiteren sei die sog. Kassensturzfähigkeit im Betrieb des Sushi-Restaurants nicht gewährleistet

 

4 Einfuhr von medizinischer Ausrüstung aus Nicht-EU-Ländern von Zöllen und Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer befreit

Im Kampf gegen das Coronavirus hat die EU-Kommission am 03. April 2020 beschlossen, den Anträgen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs auf eine vorübergehende Befreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern von Zöllen und Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer stattzugeben. Dadurch wird die Belieferung von Ärzten, Pflegepersonal und Patienten mit der dringend benötigten medizinischen Ausrüstung finanziell erleichtert. Die Maßnahme betrifft Masken und Schutzausrüstung sowie Testkits, Beatmungsgeräte und andere medizinische Ausrüstung. Sie gilt für einen Zeitraum von 6 Monaten, kann jedoch noch weiter verlängert werden.

Der Beschluss gilt für alle Einfuhren rückwirkend ab dem 30. Januar 2020.

(Quelle DATEV eG)

 

Wegen Einzelheiten sprechen Sie uns gerne an.

 

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