Steuerinfos & News

Steuertipps August

Fristverlängerung Überbrückungshilfen u.v.m.

Antragsfrist für Überbrückungshilfen verlängert
Es handelt sich um ein digitales, zweistufiges Antragsverfahren durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Zuständig für die Durchführung sind die Länder.

  • Stufe 1: Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten,
  • Stufe 2: nachträglicher Nachweis - nach Programmende findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Bei Abweichung der tatsächlichen Umsätze von der Prognose sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt.

Die Antragsfrist endet am 30.09.2020 und die Auszahlungsfrist am 30.11.2020.

 

Einige Bundesländer verlängern Frist zur Aufrüstung von Kassen
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Saarland und Sachsen (Stand: 17.07.2020) wollen Betriebe bei der Aufrüstung von Kassen wegen der Corona-Krise entlasten und verlängern die Nichtbeanstandungsfrist von Ende September 2020 auf Ende März 2021. Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen trat Ende Dezember 2016 in Kraft. Darin wurde festgelegt innerhalb von drei Jahren eine "Zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung TSE“ für alle gängigen Kassensysteme zu entwickeln, die das "Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ (BSI) zertifizieren muss. Das Bundesministerium der Finanzen gewährt eine bis zum 30. September 2020 geltende Nichtbeanstandungsregelung.

Die Finanzverwaltungen der neun Länder werden nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung verbunden wären.Die betroffenen Betriebe müssen gemäß der Regelungen des jeweiligen Bundeslandes nachweisen können bis zum Ende der Nichtbeanstandungsfrist des Bundesfinanzministeriums (30. September 2020) einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau oder der Einbindung einer TSE beauftragt zu haben. Für Niedersachsen gilt die Regelung, dass der Auftrag bis zum 31. August 2020 erteilt werden muss.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Das Aufbewahren der den Härtefall bestätigenden Belege reicht in diesen Fällen aus.

 

Umsatzsteuersatzsenkung
Durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung wird die Umsatzsteuer befristet vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 abgesenkt. Dadurch gibt es einiges zu beachten.

Anpassung bei Vermietung von Gewerberäumen nötig
Für Mietverhältnisse, die der Umsatzbesteuerung unterliegen, gilt ab 1. Juli ein niedrigerer Steuersatz. Er sinkt vorübergehend von 19 Prozent auf 16 Prozent.
Vermieter von Gewerberäumen müssen daher eine Anpassung vornehmen, sonst besteht die Gefahr, dass der Vermieter die fälschlich ausgewiesenen 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, obwohl der Mieter nur 16 Prozent Umsatzsteuer entrichtet.

Wenn ein Gewerbemietvertrag keine konkrete Angabe zum Steuersatz enthält, sondern nur einen Passus wie „gesetzliche Mehrwertsteuer“, kann eine ergänzende Dauerrechnung einfach von 19 Prozent auf 16 Prozent umgestellt werden. Mietverträge, in denen die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, sollten zeitlich befristet geändert werden.

Rechnung selbst kürzen nicht erlaubt
Verbraucher dürfen die Mehrwertsteuer auf Rechnungen, die nicht die abgesenkte Mehrwertsteuer ausweisen, nicht eigenständig korrigieren und daher weniger zahlen. Wer als Kunde Forderungen einseitig kürzt, gerät unter Umständen automatisch in Verzug mit seiner Zahlung.

Was bei laufenden Verträgen zu beachten ist
Bei Strom, Gas, Wärme oder Wasser ist in der Regel entscheidend, wann die Ablesung erfolgt. Darauf weist das Bundesfinanzministerium in seinen FAQs zu den anstehenden Umsatzsteuersatzsenkungen hin.

Der dann geltende Umsatzsteuersatz sei für den gesamten Abrechnungszeitraum anzuwenden. Die Versorgungsunternehmen könnten aber auch Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 und Zeiträume im zweiten Halbjahr getrennt abrechnen. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 gelte dann der alte Umsatzsteuersatz, für Zeiten im zweiten Halbjahr 2020 der neue Umsatzsteuersatz.

Beim Telefon sei das Ende des Rechnungszeitraums entscheidend. Werde das Telefon beispielsweise vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2020 abgerechnet, gilt der neue Umsatzsteuersatz von 16 Prozent.

Stichtag für die Berechnung der Umsatzsteuer
Wesentlich ist, welcher Stichtag für die Berechnung der Umsatzsteuer gilt. Entscheidend ist in der Regel, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Der Umsatzsteuersatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, ist anzuwenden.
Daraus folgt, dass auf Handwerkerleistungen, die in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beendet werden, grundsätzlich die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden sind.

Beim Kauf von Waren ist entscheidend, wann der Verbraucher diese erhält. Erfolgt die Lieferung in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, sind die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass ein geringerer Kaufpreis bezahlt werden muss. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarungen abhängig. Das heißt aber nicht, dass jetzt alle längerfristigen Verträge neu geschrieben werden müssen. Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuersenkung an seine Kunden weiter, genügt es, in einem weiteren Dokument die neuen Angaben unter Bezugnahme auf den Vertrag schriftlich festzuhalten.
Bei Anzahlungen ist grundsätzlich entscheidend, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend.

Für Bestellungen bei Unternehmen innerhalb der EU gelten die gleichen Regelungen wie bei Bestellungen im Inland.

 

Geplante steuerliche Entlastungen von Familien
Am 3. Juli 2020 hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines "Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" (2. FamEntlastG) veröffentlicht, um Familien wirtschaftlich weiter zu fördern und zu stärken. Die Regelungen sollen zur angemessenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der Einkommensteuer nunmehr für die Jahre 2021 und 2022 angepasst werden.

Die geplanten Maßnahmen (Stand: 30. Juni 2020):

  • Das Kindergeld erhöht sich ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Kind und Monat.
  • Die steuerlichen Kinderfreibeträge werden ab 1. Januar 2021 von 7.812 Euro auf 8.388 Euro angehoben (Kinderfreibetrag je Elternteil: 2.730 Euro, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Elternteil: 1.464 Euro).
  • Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen sowie der Grundfreibetrag werden ab dem Veranlagungszeitraum 2021 von 9.408 Euro auf 9.696 Euro angehoben, ab dem Veranlagungszeitraum 2022 um weitere 288 Euro auf 9.984 Euro.
  • Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 nach rechts verschoben.
  • Darüber hinaus werden auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen.

 

Wann kommt ein Verlustvortrag zur Anwendung?
Der Abzug von Verlusten bei späteren positiven Einkünften hat große Auswirkungen auf die Steuerbelastungen. Dies wird insbesondere in diesem Jahr deutlich, in dem viele Unternehmen/Unternehmer voraussichtlich Verluste erwirtschaften werden. Üblicherweise wird ein in einem Jahr erlittener Verlust in einer Einkunftsart zunächst mit anderen positiven Einkünften in diesem Jahr verrechnet und ein verbleibender Betrag auf die folgenden Jahre vorgetragen. Zunächst wird aber ein verbleibender Verlust (d. h. negativer Gesamtbetrag der Einkünfte) auf das vorangegangene Jahr zurückübertragen (=Verlustrücktrag). Dabei gibt es zwei wesentliche Grenzen:

  • bei der Gewerbesteuer gibt es den Rücktrag nicht,
  • der Rücktrag bei der Einkommensteuer darf 5 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 10 Mio. Euro) nicht übersteigen (gültig für VZ 2020 und 2021).

Der Rücktrag wird „von Amts wegen“ vorgenommen, er kann aber auf Antrag ganz unterbleiben oder zahlenmäßig begrenzt werden. Dieser Antrag kann Auswirkungen auf die Gesamtsteuerbelastung haben. Zunächst sollte der Rücktrag auf das Vorjahr so begrenzt werden, dass in dem Jahr angefallene Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge und die steuerfreien Grundfreibeträge je Person noch erhalten bleiben. Der verbleibende Verlust wird dann automatisch auf das nächste Jahr vorgetragen. Sind die Einkünfte im Folgejahr deutlich höher als im Vorjahr, dann kann es auch günstiger sein, auf den Rücktrag zu verzichten, weil sich die Steuerminderung im Folgejahr dadurch deutlich erhöht. Es empfiehlt sich also, das Verlustjahr erst dann rechtskräftig werden zu lassen, wenn eine zuverlässige Prognose über die Höhe des Einkommens im Folgejahr möglich ist.

Der Rücktrag von Verlusten in das vorangegangene Jahr erfolgt ohne Antrag automatisch; es ist daher zu empfehlen, die steuerlichen Auswirkungen zu überprüfen und den Rücktrag ggfs. zu begrenzen.
 

Mit Entfernungspauschale ist Hin- und Rückweg abgegolten - Bei einem Weg nur die Hälfte zu berücksichtigen
Ein Arbeitnehmer suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend.

Der Bundesfinanzhof erkannte jedoch nur die Hälfte an. Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sei für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsuche, eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Die Entfernungspauschale gelte dabei sowohl den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch den Rückweg ab. Lege ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, könne er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 Euro pro Entfernungskilometer, geltend machen.

 

Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung kann auch nach Trennung bestehen
Ein Ehepaar hatte sich 2014 getrennt, aber erst 2017 scheiden lassen. Die Frau verlangte seit 2015 von ihrem Ehemann mehrfach erfolglos die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für die Jahre 2013 und 2014. Bei einer gemeinsamen Veranlagung wäre die Nachzahlung für sie deutlich niedriger ausgefallen. Daher verlangte die Frau Schadenersatz im Hinblick auf ihren Steuerschaden.
Das Oberlandesgericht Celle gab der Klägerin Recht. Sie habe Anspruch auf Schadenersatz gegen ihren Ex-Mann. Dieser hätte den gemeinsamen Steuerveranlagungen für 2013 und 2014 zustimmen müssen. Die Zustimmungspflicht ergebe sich, weil seine Ex-Frau entlastet worden wäre, ohne dass die Mitwirkung für ihn eine zusätzliche Belastung bedeutet hätte.


(Quellen: IHK Frankfurt am Main und DATEV eG)

 

zurück zur Newsübersicht