Steuerinfos & News

Steuertipps Dezember

Instandhaltungsrücklage u.v.m.
Bezieher von Kindergeld müssen über Ausbildungsabbruch informieren - Rückforderung möglich

Eltern erhalten Kindergeld auch für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind z. B. eine Ausbildung absolviert. Wenn die Ausbildung abgebrochen wird, muss das der Familienkasse gemeldet werden.

Eine Mutter hatte für ihre Tochter Kindergeld erhalten. Diese unterbrach ihre Ausbildung wegen der Geburt eines Kindes. Anschließend wurde der Ausbildungsvertrag aufgehoben. Die Tochter bekam ein zweites Kind und zog zu Hause aus. Diese Änderungen teilte die Mutter der Familienkasse allerdings nicht mit. Sie bezog weiterhin Kindergeld, das auf die Sozialleistungen der Tochter angerechnet wurde. Die Familienkasse forderte das Kindergeld zurück, als sie feststellte, dass kein Anspruch mehr bestand. Die Mutter bekam keinen Erlass, da sie ihre Mitteilungspflichten verletzt habe.

Der Bundesfinanzhof hielt die Auffassung der Familienkasse für rechtmäßig, denn die fehlerhafte Auszahlung des Kindergeldes habe die Mutter verschuldet. Ein Erlass sei auch nicht gerechtfertigt, weil eine nachträgliche Korrektur bei den Sozialleistungen nicht mehr möglich sei. Anders wäre es, wenn die Behörde fehlerhaft gearbeitet oder den Anspruch auf Rückforderung verschuldet hätte, die Eltern aber ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen wären. Dann könnte ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen.

 

Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage für Eigentumswohnungen

Jeder Eigentümer einer Eigentumswohnung bzw. eines Teileigentums kennt die Instandhaltungsrücklage, weil die Eigentümer zu deren Ansammlung nach dem Wohneigentümergesetz (WEG) verpflichtet sind. Der Verwalter der Wohnanlage erhebt Beiträge zum Ansammeln der Rücklage und verwaltet das Geld für die Eigentümer. Für selbst genutzte Eigentumswohnungen hat diese Rücklage - bis auf die Zinsen für das Guthaben - keine steuerliche Bedeutung. Wird die Wohnung aber vermietet, können die angesammelten Beiträge als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings nicht im Zeitpunkt der Zahlung an den Verwalter, sondern erst dann, wenn der Verwalter das Geld für Reparaturen ausgibt. Das gezahlte Wohngeld ist in diesen Fällen also um die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage zu kürzen und um die tatsächlichen Zahlungen für Reparaturen zu erhöhen. Werden aber mit der Instandhaltungsrücklage Investitionen finanziert, die zu Herstellungskosten führen, z. B. für den Neubau von Garagen, Anschaffung von Markisen (wenn es vorher keine gab), dann können nur die sich daraus erhöhten AfA-Beträge als Werbungskosten abgezogen werden.

Wird eine Eigentumswohnung veräußert, geht das Guthaben der Instandhaltungsrücklage anteilig auf den Erwerber über. Dieses Guthaben gehört nicht zu den Anschaffungskosten der Wohnung und muss infolgedessen vom Kaufpreis vor der Aufteilung auf Gebäude und Grund und Boden abgezogen werden. Die AfA-Bemessungsgrundlage verringert sich dadurch anteilig, aber die späteren Entnahmen aus der Rücklage sind für den Erwerber Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dieser Abzug wirkt sich auch auf die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer aus, sodass es sinnvoll ist, das Guthaben im Kaufvertrag besonders aufzuführen.

Falls der Veräußerer durch den Verkauf einen Gewinn erzielt, ist dieser ebenfalls um das Guthaben zu verringern. Die Übertragung auf den Erwerber führt für den Veräußerer nicht mehr zum Werbungskostenabzug.

 

Schenkungsteuer: Urenkel sind keine Enkel

Eine Urgroßmutter schenkte ihren Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 Euro für „Kinder der Kinder“ geltend, während Finanzamt und Finanzgericht ihnen nur Freibeträge i. H. von 100.000 Euro zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht.

Der Bundesfinanzhof ist der restriktiven Sichtweise gefolgt. Das Gesetz differenziere zwischen Kindern und Abkömmlingen. Also seien Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge und daher seien Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder. Abkömmlinge in gerader Linie gehören zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genießen aber gestaffelte Freibeträge. Die entfernteren Abkömmlinge gehören zu den „übrigen Personen“ der Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 Euro.

 

Künstlersozialabgabe steigt 2021 auf 4,4 %

Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 20. Oktober 2020 die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2021 4,4 % betragen. Trotz des schwierigen wirtschaftlichen Hintergrunds gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie muss der Abgabesatz von derzeit 4,2 % nur geringfügig angehoben werden.

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

 

Gesetzlicher Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro

Wie die Bundesregierung am 28. Oktober 2020 mitteilte, wird der gesetzliche Mindestlohn bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto je Stunde erhöht. Das Bundeskabinett hat die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgelegte Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Die Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde erfolgt in vier Stufen:

  • zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro
  • zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro
  • zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro
  • zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro

 

(Quelle: DATEV eG)

 

 

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