Steuerinfos & News

Steuertipps Dezember

Qualifizierung von Einkünften aus der Vermietung und Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments

Die Finanzbehörde hat im Streitfall die Vermietung und beabsichtigte Veräußerung der Container durch den Kläger zu Unrecht nicht als gewerblich eingestuft. Die vom Kläger beabsichtigten Aktivitäten in Form des An- und Verkaufs sowie der Vermietung von Containern überschritten den Rahmen privater Vermögensverwaltung und erfüllten die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies darauf hin, dass solche besonderen Umstände, die zum Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung führen, der Bundesfinanzhof annimmt, wenn die Vermietungstätigkeit mit dem An- und Verkauf der beweglichen Wirtschaftsgüter aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert ist. Hierfür ist wiederum erforderlich, dass sich die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen. Das Geschäftskonzept muss darauf gerichtet sein, dass sich erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter der angestrebte Totalgewinn erzielen lässt. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab.

 

Verdeckten Gewinnausschüttung bei Alleingesellschafter-Geschäftsführer trotz Privatnutzungsverbots eines betrieblichen Pkw

Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen Pkw vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist auf Ebene der Gesellschaft jedoch nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten. So entschied das Finanzgericht Münster.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein einem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird. Dies gilt auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, die eine private Nutzung ausschließen. Für den Anscheinsbeweis spricht, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Es kann daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot hält. Die Klägerin hat den Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Sie hat es versäumt, Beweisvorsorge etwa durch die Führung eines Fahrtenbuches oder sonstige Aufzeichnungen zu treffen. Zur tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung, wonach das betriebliche Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen ist, hat die Klägerin keine Belege vorgelegt. Da der aufgrund des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung keine Überlassungsvereinbarung zugrunde lag, führt diese nicht zu Arbeitslohn, sondern zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Diese ist allerdings - entgegen der Auffassung des Finanzamts - nicht anhand der 1 %-Regelung zu bewerten, da dieser lohnsteuerrechtliche Wert für die Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht gilt. Der Wert ist vielmehr nach Fremdvergleichsmaßstäben zu schätzen. Bei der Berechnung hat das Gericht einen Gewinnaufschlag von 5 % auf die Fahrzeugkosten vorgenommen und die Privatnutzung mit 50 % angesetzt. Das Gericht hat ebenfalls die Sonderabschreibung für das neu angeschaffte Fahrzeug versagt, da dieses nicht zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden ist. Die Klägerin hat ihrem Geschäftsführer das Fahrzeug gerade nicht betrieblich im Rahmen des Anstellungsvertrags überlassen, sondern im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies stellt keine betriebliche Nutzung i. S. v. § 7g EStG dar.

 

Zurückgezahlte Erstattungszinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

Wenn Erstattungszinsen zur Einkommensteuer zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausgezahlt werden und der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung an das Finanzamt zurückzahlt, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. So entschied der Bundesfinanzhof.

Das Entstehen negativer Einnahmen setzt voraus, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.

 

Weihnachtsfeier als umsatzsteuerliche Steuerfalle

Betriebsveranstaltungen, wie z. B. anstehende Weihnachtsfeiern, sind lohnsteuerlich weitestgehend kodifiziert. Leider gilt dies nicht bei der Umsatzsteuer, da es dort an einer konkreten gesetzlichen Norm fehlt. Bei der unentgeltlichen Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch einen Unternehmer für den privaten Bedarf seines Personals handelt es sich nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, mit Ausnahme bei Aufmerksamkeiten, um eine der sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Leistung, die im Inland steuerbar ist.

Nicht steuerbar dagegen sind Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Ansicht, dass Zuwendungen im „üblichen“ Rahmen bis zu einer Höhe von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr der Fall anzunehmen sind.

Mit Urteil vom 10.05.2023 behandelt der BFH den Betrag von 110 Euro aus umsatzsteuerlicher Sicht als eine Freigrenze. Die Folge ist: Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben i. S. des § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Des Weiteren folgt hieraus, dass der Unternehmer eine gleichgestellte sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9a UStG umsatzversteuern muss, obwohl kein Vorsteuerabzug besteht.

Hinweis

Die Bundesregierung plant, den Freibetrag von 110 Euro auf 150 Euro anzuheben.

 

Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Die Einfuhr erfordert für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Wenn der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung erbringt, steht ihm daher kein Abzugsrecht der Einfuhrumsatzsteuer zu.

Damit bestätigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg. Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit sich im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Ein etwaiger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit wird jedenfalls durch den Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangsumsatz des ausländischen Lieferers verdrängt.

 

Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims

Unter den Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist der Übergang der selbstbewohnten Immobilie (sog. Familienheim) von der Erbschaftsteuer befreit. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zum Umfang der Steuerbefreiung, dass nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks (oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche) nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit ist.

Der Kläger erwarb durch Erbschaft sechs Flurstücke. Fünf dieser Flurstücke waren (§ 890 BGB) zusammengefasst als ein Grundstück im Grundbuch vereinigt. Im Streitfall gab es die Besonderheit, dass das für die Bewertung zuständige Finanzamt drei der fünf im Grundbuch vereinigten Flurstücke in einem Bescheid zusammengefasst und für diese einen Gesamtwert festgestellt hatte. In der Erläuterung des Bescheides hatte das Bewertungsfinanzamt ausgeführt, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim ggf. nur für das eine Flurstück zu gewähren sei, auf dem das Haus steht.

So sah es auch das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Es übernahm in den Erbschaftsteuerbescheid nicht den festgestellten Gesamtwert für die drei Flurstücke und gewährte hierfür die Steuerbefreiung, sondern rechnete stattdessen aus dem Gesamtwert den Wert des mit dem Einfamilienhaus bebauten Flurstücks heraus und gewährte nur in dieser Höhe die Steuerbefreiung. Der Kläger begehrte hingegen die Steuerbefreiung für alle drei Flurstücke.

Das Niedersächsische Finanzgericht vertrat die Ansicht, dass das Erbschaftsteuerfinanzamt zu Recht nur das tatsächlich mit dem Familienheim bebaute Flurstück von der Steuer befreit hatte. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof zu dieser Frage positioniert.

Hinweis

Bei der Erbschaftsteuer erfolgt die Bewertung von Grundbesitz durch das Finanzamt, in dessen Bezirk das entsprechende Grundstück liegt. Die so festgestellten Werte sind dann vom für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt als „Grundlagenbescheide“ in den Erbschaftsteuerbescheid zu übernehmen. Über die Steuerbefreiung für ein Familienheim wiederum entscheidet das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt.

 

Keine Änderung nach § 173a AO bei fehlerhaftem Datenimport ins ELSTER-Portal

Vertut man sich beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal, ist dies kein korrigierbarer Schreibfehler aufgrund neuer Tatsachen im Sinne des § 173a Abgabenordnung (AO).

Die Steuerpflichtigen erstellten ihre Einkommensteuererklärung selbst, indem sie diese über das Portal "ELSTER Formular" der Finanzverwaltung übermittelten. Sie erklärten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt (FA) teilte nach Erhalt der Daten den Steuerpflichtigen mit, dass bei diesem gewählten Datentransfer (sog. komprimiertes Verfahren) zum übertragenen Datensatz noch die Papierausfertigung mit Unterschrift einzureichen sei. Dies wurde nachgeholt, worauf das FA eine antragsgemäße Veranlagung durchführte und die Einkommensteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom 23.10.2019 festsetzte. Am 25.10.2019 übermittelten die Steuerpflichtigen für dasselbe Streitjahr erneut eine Einkommensteuererklärung, nunmehr im sog. authentifizierten Verfahren ("MEIN ELSTER"). Dabei unterlief den Steuerpflichtigen ein Fehler im Datentransfer. Anstelle der für das Veranlagungsjahr maßgeblichen Erklärungsdaten, wurden irrtümlich die Daten des Vorjahres in das Formular eingespielt. Dem FA fiel der Irrtum der Kläger nicht auf. Es wertete die neuerliche Datenübermittlung als berichtigte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr aus und erließ am 13.11.2019 einen geänderten Bescheid gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit entsprechenden Änderungshinweisen. Der Streit war vorprogrammiert, da die „neu“ festgesetzte Einkommensteuer höher ausfiel. Im Mai 2020 beantragten die Steuerpflichtigen - jetzt Kläger - die Aufhebung des geänderten Einkommensteuerbescheids.

Das FA lehnte den Antrag ab und verwies auf die inzwischen eingetretene Bestandskraft. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der geänderte Einkommensteuerbescheid könne mangels einschlägiger Korrekturvorschriften nicht aufgehoben werden.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Fehlerquelle - Export der falschen Steuererklärungsdaten in das Portal "MEIN ELSTER" - durch die Kläger zu vertreten sei. Dieses Versehen sei mangels Offensichtlichkeit nicht nach § 129 AO zu werten.

Hinweis

Bei der eigenen Erstellung der Steuererklärung mit Datentransfer über ELSTER ist höchste Vorsicht und Sorgfalt geboten.

 

Möglichkeiten der Einwendungen gegen Bescheide der Finanzämter

Gegen (fast) alle Bescheide der Finanzämter kann der betroffene Steuerbürger Einwendungen erheben, wenn er der Auffassung ist, dass er ungerecht, d. h. nicht dem Gesetz entsprechend, behandelt wurde. Am Beginn der Pyramide von Einwendungen steht der Einspruch, dessen formelle Voraussetzungen in der steuerlichen Abgabenordnung (AO) geregelt sind.

Der Einspruch ist statthaft gegen Steuerbescheide, Feststellungsbescheide, Messbescheide und auch Vollstreckungsmaßnahmen eines Finanzamts und muss an dasjenige Finanzamt gesandt werden, von dem der Bescheid oder die Maßnahme erlassen wurde. Die Einlegung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. In besonderen Fällen kann dies auch im Finanzamt persönlich „zur Niederschrift“ vor einem Beamten erklärt werden. Eine SMS reicht aber nicht aus. Eine vorgeschriebene Form gibt es für den Einspruch nicht, aus dem Schreiben oder der E-Mail muss aber hervorgehen, gegen welchen Bescheid oder gegen welche Festsetzung sich der Betroffene wehrt. Eine falsche Bezeichnung, wie etwa Widerspruch oder Beschwerde ist nicht schädlich. Es muss aber darauf geachtet werden, dass Feststellungen in einem besonderen Feststellungsbescheid, z. B. die Einkünfte mehrerer Personen in einem Bescheid, zwar auch noch beim Finanzamt angegriffen werden können, das den folgenden Einkommensteuerbescheid erlassen hat, aber nur innerhalb der Frist, die für den Feststellungsbescheid gilt. Diese Frist beträgt grundsätzlich einen Monat, berechnet vom Tag des Eingangs des Bescheides. Dieser Tag wird fiktiv am 3. Tag nach dem Bescheid-Datum angenommen.

Der Name des Einspruchsführers muss aus dem Schreiben hervorgehen, eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich. Der Einspruch muss nicht von einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder anderen Angehörigen dieses Berufszweigs verfasst werden, dies kann jeder Betroffene selbst erledigen. Der Einspruch ist kostenfrei beim Finanzamt. Liegt ein wirksamer Einspruch vor, muss das zuständige Finanzamt den gesamten Bescheid und insbesondere die vorgebrachten Einwendungen überprüfen. Daraus folgt, dass auch evtl. andere Fehler des Bescheides behoben werden können, die der Steuerbürger bisher nicht bemerkt oder nicht beanstandet hat. Ergibt sich daraus eine höhere Steuer, muss das Finanzamt den Steuerbürger darauf hinweisen, damit er die Möglichkeit hat, den Einspruch zurückzuziehen. Dann bleibt alles wie bisher. Nach der Prüfung des Einspruchs muss die Behörde entweder den Bescheid ändern, wenn sie die Einwendungen anerkennt, oder eine ablehnende begründete Einspruchsentscheidung erlassen.

Die Einlegung eines Einspruchs führt nicht dazu, dass eine festgesetzte Steuer nicht gezahlt werden muss. Hierfür ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich. Diesem Antrag soll die Behörde folgen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides bestehen oder wenn die Zahlung eine unbillige Härte zur Folge hätte. Ist der Steuerbürger mit der Einspruchsentscheidung nicht einverstanden, kann er dagegen Klage vor dem Finanzgericht erheben. Das gleiche gilt, wenn über den Einspruch ohne zwingenden Grund nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wurde, dann kann eine „Untätigkeitsklage“ eingereicht werden.

 

Steuergeheimnis: Dritten dürfen aus Steuerstrafverfahren bekanntgewordene personenbezogene Daten nicht offenbart werden

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hielt es für rechtmäßig, dass mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis Durchsuchungsbeschlüsse unter Darlegung des Tatvorwurfs knapper oder gar nicht begründet werden müssen. Das erscheine unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzmöglichkeiten des Dritten auch deshalb als gangbar, weil der am Steuerstrafverfahren nicht beteiligte Dritte regelmäßig ohnehin nicht in der Lage sei, der Begründung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten entgegenzutreten. Nach dem Steuergeheimnis dürften personenbezogene Daten eines anderen, die im Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren bekanntgeworden seien, Dritten gegenüber nicht unbefugt offenbart werden.

 

Ermäßigte Umsatzsteuer in der Gastronomie endet zum 31.12.2023

Der bis Jahresende ermäßigte Steuersatz von 7 % in der Gastronomie auf Essen im Restaurant wird nicht verlängert. Der Steuersatz liegt nach dem Jahreswechsel wieder bei 19 %. Darauf verständigte sich nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur die Ampel-Koalition.

 

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 01.01.2024 in Kraft

Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Es soll das Personengesellschaftsrecht modernisieren und an die aktuellen Anforderungen der Wirtschaft anpassen. Das Gesetz bringt bedeutende Änderungen für Personengesellschaften, insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Rechtsfähigkeit der GbR, die Einführung eines Gesellschaftsregisters und die Möglichkeit der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz stellen die wesentlichen Änderungen dar. Das Gesetz beinhaltet auch Änderungen im Steuerrecht, wie z. B. die Möglichkeit für Personengesellschaften, zur Körperschaftsteuer zu optieren, und steuerliche Entlastungen für kleinere Personengesellschaften. Daher sollten sich Unternehmern und Gesellschaften mit den Änderungen auseinandersetzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

 

Wachstumschancengesetz verabschiedet

Das sog. Wachstumschancengesetz wurde am 17.11.2023 im Deutschen Bundestages verabschiedet. Die Bundesregierung will damit die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken.

 

(Quelle: DATEV eG)

 

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